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BFH Urteil v. - IX R 11/14

Gesetze: EStG § 22 Nr. 2, EStG § 22 Nr. 3, EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, EStG § 23 Abs. 3 Satz 6, EStG § 23 Abs. 3 Satz 7, EStG § 23 Abs. 3 Satz 8, EStG § 23 Abs. 3 Satz 9, GG Art. 3, GG Art. 100

Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften verfassungsgemäß

Leitsatz

1. Wer einem Anderen eine Option einräumt und dafür eine Prämie als Gegenleistung für die Bindung und Risiken erhält, die er durch das Begeben des Optionsrechts eingeht, muss dieses Entgelt auch bei einem wirtschaftlichem Zusammenhang (Begrenzung des Verlustrisikos) mit Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (Optionshandel) nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern.

2. Die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften durch § 23 Abs. 3 Sätze 6 und 7 (1999) bzw. Sätze 8 und 9 (ab 2000) EStG ist verfassungsgemäß (Bestätigung des , BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:U.120716.IXR11.14.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1691 Nr. 12
HFR 2016 S. 979 Nr. 11
EAAAF-83708

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