Nicht abziehbare Schuldzinsen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz
Der Hinzurechnungsbetrag der nicht abziehbaren Schuldzinsen, welcher typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Unterentnahmen ermittelt wird (§ 4 Abs. 4a Satz 3 EStG), kann nicht als "typisierter Zinsaufwand" im Rahmen einer anderen Einkunftsart (hier: Vermietung und Verpachtung) Berücksichtigung finden, wenn die Entnahmebeträge, die im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG zu Überentnahmen geführt haben, zur Erzielung von Einnahmen innerhalb dieser Einkunftsart verwendet wurden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2016:U.120716.IXR29.15.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 1698 Nr. 12 EStB 2016 S. 411 Nr. 11 HFR 2016 S. 1048 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2016 S. 836 LAAAF-83710