Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - IX R 29/15

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4a, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 2, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

Nicht abziehbare Schuldzinsen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Leitsatz

Der Hinzurechnungsbetrag der nicht abziehbaren Schuldzinsen, welcher typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Unterentnahmen ermittelt wird (§ 4 Abs. 4a Satz 3 EStG), kann nicht als "typisierter Zinsaufwand" im Rahmen einer anderen Einkunftsart (hier: Vermietung und Verpachtung) Berücksichtigung finden, wenn die Entnahmebeträge, die im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG zu Überentnahmen geführt haben, zur Erzielung von Einnahmen innerhalb dieser Einkunftsart verwendet wurden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:U.120716.IXR29.15.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1698 Nr. 12
EStB 2016 S. 411 Nr. 11
HFR 2016 S. 1048 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2016 S. 836
LAAAF-83710

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank