Kindergeld: Bevollmächtigung des nicht anspruchsberechtigten Elternteils durch den anspruchsberechtigten Elternteil zur Geltendmachung eines Kindergeldanspruchs
Leitsatz
1. Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Anschluss an , BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612).
2. Auch wenn der anspruchsberechtigte Elternteil den nicht anspruchsberechtigten Elternteil bevollmächtigt, den Kindergeldanspruch geltend zu machen, wird Kindergeld nicht gegenüber dem Bevollmächtigten, sondern nur gegenüber dem anspruchsberechtigten Elternteil festgesetzt.
3. Bei mehreren Berechtigten (Eltern) ist das Kindergeld an denjenigen zu zahlen, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist, auch wenn die Berechtigten zivilrechtlich etwas anderes vereinbart haben. Durch zivilrechtliche Vereinbarungen, auch wenn sie durch gerichtlichen Vergleich bestätigt werden, kann § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht außer Kraft gesetzt werden (Bestätigung der Rechtsprechung).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2016:U.230816.VR19.15.0
Fundstelle(n): BStBl 2016 II Seite 958 BFH/NV 2016 S. 1820 Nr. 12 BFH/PR 2017 S. 18 Nr. 1 BStBl II 2016 S. 958 Nr. 21 DStR 2016 S. 10 Nr. 41 DStRE 2016 S. 1427 Nr. 23 DStZ 2016 S. 950 Nr. 24 EStB 2016 S. 452 Nr. 12 GStB 2017 S. 1 Nr. 1 HFR 2016 S. 1102 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2016 S. 3219 StB 2016 S. 283 Nr. 10 YAAAF-83723