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OFD Niedersachsen - S 3121 - 8 - St 286

Bewertung von gemeinschaftlichen Tierhaltungen nach § 51a BewG

Allgemeines

Im Hinblick auf das Urteil des BFH vom , BStBl 2016 II, S. 521) ist die Einheitsbewertung nach dem 1. Abschnitt des 2. Teils des BewG für gemeinschaftliche Tierhaltungen i. S. d. § 51a BewG nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein vom ( BStBl 2016 I, S. 638) vorzunehmen.

Sachliche und persönliche Voraussetzungen

Aufgrund der Besonderheit des § 51a BewG stellt der Gesetzgeber hohe Anforderungen an die Erfüllung persönlicher und sachlicher Voraussetzungen durch die an einer THG beteiligten Gesellschafter und Betriebe.

Es muss sich bei den Teilnehmern um Land- und Forstwirte handeln, die hauptberuflich einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit selbstbewirtschafteten Flächen besitzen und leiten. Die hauptberufliche Tätigkeit des Landwirtes liegt vor, wenn mindestens 50 % der Arbeitskraft im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden. Hierzu zählt auch die Tätigkeit für die THG, an der der Landwirt gesellschaftsrechtlich beteiligt ist. Der Nachweis der hauptberuflichen Tätigkeit ist durch Vorlage einer Bescheinigu...

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