Einkommensteuer, Umsatzsteuer: Aufzeichnungspflicht
von Barumsätzen bei Einnahmenüberschussrechnung
Leitsatz
1. Für die Leistungen eines
Partyserviceunternehmens gilt der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12
Abs. 2 Nr. 1 UStG grundsätzlich nur dann, wenn es sich um reine
Lieferung von Standardspeisen handelt. Bei einem erheblichen Dienstleistungsanteil bei
der Speisezubereitung bzw. Darreichung (spezielle Fertigung nach
Kundenwunsch und Lieferung zu einer bestimmten Zeit) oder zusätzlichen
Dienstleistungselementen (z. B. Gestellung von Personal, Mobiliar)
kommt der ermäßigte Steuersatz regelmäßig nicht zur Anwendung.
2. Auch bei der Einnahmenüberschussrechnung
müssen Geschäftsvorfälle fortlaufend, vollständig und richtig verzeichnet
werden. Im bargeldintensiven Bereich ist dafür regelmäßig die Führung
von Aufzeichnungen ähnlich einem Kassenbuch oder einem Kassenbericht
notwendig. Eine veränderbare Excel-Tabelle genügt diesen Anforderungen
regelmäßig nicht.