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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 KO 207/16

Gesetze: FGO § 133aFGO § 142ZPO § 114 KV-GKG Nr. 6400

Kostenpflicht der Anhörungsrüge wegen PKH

Leitsatz

Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge werden auch dann Gerichtskosten erhoben, wenn mit der Anhörungsrüge ein Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe fortgesetzt wird und für die Anhörungsrüge keine Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt wurde.

Fundstelle(n):
QAAAF-83889

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