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BAG Urteil v. - 9 AZR 181/15

Gesetze: § 611 Abs 1 BGB, § 618 Abs 1 BGB, § 619 BGB, § 670 BGB, Art 2 EGV 852/2004, Art 3 EGV 852/2004, Art 4 EGV 852/2004, Anh 2 Kap 8 Nr 1 EGV 852/2004

Lebensmittelindustrie - Reinigungskosten - Hygienekleidung

Leitsatz

1. Die Kosten für die Reinigung der von den Arbeitnehmern in der Lebensmittelindustrie nach Anhang II Kap. VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zu tragenden Hygienekleidung sind keine Aufwendungen im Interesse der Arbeitnehmer iSv. § 670 BGB. Der Arbeitgeber hat deshalb gegenüber seinen Arbeitnehmern keinen Anspruch auf Erstattung der verauslagten Reinigungskosten als Aufwendungsersatz.

2. Allein daraus, dass sich ein Arbeitnehmer nicht gegen Abzüge von seiner Vergütung wehrt, kann nicht geschlossen werden, er wolle mit seinem Arbeitgeber eine konkludente Vereinbarung über die Berechtigung eines dauerhaften Abzugs treffen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:140616.U.9AZR181.15.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1587
BB 2016 S. 2547 Nr. 42
BB 2016 S. 2814 Nr. 46
DB 2016 S. 15 Nr. 25
DStR 2016 S. 14 Nr. 25
QAAAF-84018

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