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BGH Urteil v. - I ZR 100/15

Gesetze: § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 724 ZPO, § 794 Abs 1 Nr 5 ZPO, § 795 ZPO, § 797 Abs 2 ZPO, § 798 ZPO, § 890 Abs 2 ZPO, § 926 ZPO

(Notarielle Unterlassungserklärung in Wettbewerbssachen: Beseitigung des Rechtsschutzbedürfnisses und Wegfall der Wiederholungsgefahr ohne Androhungsbeschluss gemäß § 890 ZPO - Notarielle Unterlassungserklärung)

Leitsatz

Notarielle Unterlassungserklärung

1. Der Zugang einer vom Schuldner abgegebenen notariellen Unterlassungserklärung beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für eine gerichtliche Verfolgung des Unterlassungsanspruchs.

2. Lässt sich der Gläubiger auf die Streitbeilegung mittels notarieller Unterlassungserklärung ein, so ist für den Wegfall der Wiederholungsgefahr die Zustellung des Beschlusses über die Androhung von Ordnungsmitteln gem. § 890 Abs. 2 ZPO beim Schuldner erforderlich.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:210416UIZR100.15.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 2497 Nr. 42
DB 2016 S. 6 Nr. 42
NJW 2016 S. 8 Nr. 44
NJW 2017 S. 171 Nr. 3
WM 2016 S. 2043 Nr. 42
JAAAF-84029

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