(Notarielle Unterlassungserklärung in Wettbewerbssachen: Beseitigung des Rechtsschutzbedürfnisses und Wegfall der Wiederholungsgefahr ohne Androhungsbeschluss gemäß § 890 ZPO - Notarielle Unterlassungserklärung)
Leitsatz
Notarielle Unterlassungserklärung
1. Der Zugang einer vom Schuldner abgegebenen notariellen Unterlassungserklärung beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für eine gerichtliche Verfolgung des Unterlassungsanspruchs.
2. Lässt sich der Gläubiger auf die Streitbeilegung mittels notarieller Unterlassungserklärung ein, so ist für den Wegfall der Wiederholungsgefahr die Zustellung des Beschlusses über die Androhung von Ordnungsmitteln gem. § 890 Abs. 2 ZPO beim Schuldner erforderlich.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:210416UIZR100.15.0
Fundstelle(n): BB 2016 S. 2497 Nr. 42 DB 2016 S. 6 Nr. 42 NJW 2016 S. 8 Nr. 44 NJW 2017 S. 171 Nr. 3 WM 2016 S. 2043 Nr. 42 JAAAF-84029