(Berufungszurückweisung durch Beschluss: Nichtberücksichtigung von neuem Vorbringen im Berufungsverfahren; Teilzulassung der Revision beschränkt auf die Anspruchshöhe; Aufhebung und Zurückverweisung)
Leitsatz
1. Nach Maßgabe von §§ 529, 531 ZPO zulässiges neues Vorbringen ist auch dann zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden will. Eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ist daher nur zulässig, wenn die Berufung auch unter Berücksichtigung danach zulässigen neuen Vorbringens offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
2a. Auch gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO kann die Revision beschränkt auf die Höhe des Anspruchs zugelassen werden, wenn der Rechtsstreit durch den Tatrichter in ein Grund- und ein Höheverfahren zerlegt werden könnte. Dass er einheitlich entschieden hat, ist dafür, wie auch sonst, unerheblich.
2b. Kommt eine solche Teilzulassung der Revision in Betracht, kann das Revisionsgericht die Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 544 Abs. 7 ZPO beschränkt auf die Höhe des Anspruchs aufheben und den Rechtsstreit nur insoweit an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:140716BVZR258.15.0
Fundstelle(n): NJW 2016 S. 9 Nr. 44 NJW 2017 S. 736 Nr. 10 EAAAF-84035