Zurückverweisung analog § 127 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; fehlende Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren; Vorliegen eines Verfahrensmangels
Leitsatz
1. Die Zurückverweisung analog § 127 FGO ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht geboten, wenn der während des Beschwerdeverfahrens bekanntgegebene Änderungsbescheid weder verbösernd wirkt noch diese Entscheidung streitig ist.
2. Verwirft das FG die Klage wegen Fristversäumung als unzulässig, so tritt aufgrund des im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bekanntgegebenen Änderungsbescheids keine Hauptsacheerledigung ein.
3. Weicht der Poststempel vom Absendevermerk eines Verwaltungsakts ab, ist dem Poststempel grundsätzlich der Vorrang auch dann einzuräumen, wenn die Postzustellung durch einen privaten Zusteller erfolgte.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2016:B.280716.XB205.15.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 1742 Nr. 12 XAAAF-84221