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BFH Beschluss v. - X B 205/15

Gesetze: FGO § 47 Abs. 1, FGO § 54 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 116 Abs. 6, FGO § 118 Abs. 2, FGO § 127, AO § 108 Abs. 3, AO § 122 Abs. 2 Nr. 1, AO § 365 Abs. 1, ZPO § 222 Abs. 1, BGB § 187 Abs. 1, BGB § 188 Abs. 2

Zurückverweisung analog § 127 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; fehlende Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren; Vorliegen eines Verfahrensmangels

Leitsatz

1. Die Zurückverweisung analog § 127 FGO ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht geboten, wenn der während des Beschwerdeverfahrens bekanntgegebene Änderungsbescheid weder verbösernd wirkt noch diese Entscheidung streitig ist.

2. Verwirft das FG die Klage wegen Fristversäumung als unzulässig, so tritt aufgrund des im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bekanntgegebenen Änderungsbescheids keine Hauptsacheerledigung ein.

3. Weicht der Poststempel vom Absendevermerk eines Verwaltungsakts ab, ist dem Poststempel grundsätzlich der Vorrang auch dann einzuräumen, wenn die Postzustellung durch einen privaten Zusteller erfolgte.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:B.280716.XB205.15.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1742 Nr. 12
XAAAF-84221

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