1. Die "objektive Eignung" des Bewerbers/der Bewerberin ist kein Kriterium der "vergleichbaren Situation" oder der vergleichbaren Lage iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG und deshalb nicht Voraussetzung für einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG.
2. Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle unter Verstoß gegen § 11 AGG aus, begründet dies die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass der/die erfolglose Bewerber/in im Auswahlverfahren wegen eines Grundes iSv. § 1 AGG benachteiligt wurde.
3. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG enthält einen formalen Bewerberbegriff. Auf die "subjektive Ernsthaftigkeit" der Bewerbung kommt es nicht an.
Fundstelle(n): BB 2016 S. 2675 Nr. 44 BB 2016 S. 2746 Nr. 45 DB 2016 S. 2970 Nr. 50 DB 2016 S. 7 Nr. 43 NJW 2016 S. 10 Nr. 45 ZIP 2016 S. 2181 Nr. 45 CAAAF-84630