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EuGH Urteil v. - C-24/15

Gesetze: RL 77/388/EWG Art 22 Abs 8, RL 77/388/EWG Art 28c Teil A Buchst a UAbs 1, RL 77/388/EWG Art 28c Teil A Buchst d, UStG § 3 Abs 1a, UStG § 4 Nr 1 Buchst b, UStG § 6a, UStDV § 17c

Verbringung von Gegenständen innerhalb der Europäischen Union – Recht auf Befreiung – Nichteinhaltung der Verpflichtung, eine vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen – Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung – Versagung der Befreiung – Zulässigkeit

Leitsatz

Art. 22 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2005/92/EG des Rates vom geänderten Fassung in seiner Fassung des Art. 28h der Sechsten Richtlinie sowie Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 und Buchst. d dieser Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie es der Finanzverwaltung des Herkunftsmitgliedstaats verwehren, eine Mehrwertsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Verbringung mit der Begründung zu versagen, der Steuerpflichtige habe keine vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen, der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist und auch die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2016:791

Fundstelle(n):
IAAAF-84735

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