Wirkung einer Vollmacht; Aussetzung des Verfahrens über einen Folgebescheid; Verfahrensfragen
Leitsatz
1. Die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten wirkt gegenüber dem FG so lange fort, bis das Erlöschen der Vollmacht angezeigt wird.
2. Wer den Anschein setzt, er habe unter einer bestimmten Anschrift eine Wohnung, muss dies grundsätzlich bei einer Zustellung gegen sich gelten lassen.
3. Ein Beteiligter ist nur ohne sein Verschulden am Erscheinen zum Termin verhindert, wenn er tatsächlich persönlich verhindert ist.
4. Der Beteiligte muss sich das Verschulden des Prozessbevollmächtigten nicht zurechnen lassen, wenn die Vollmacht mangels Anzeige ihres Erlöschens nur noch im Außenverhältnis fortwirkt.
5. Das Verfahren über einen Folgebescheid ist regelmäßig auszusetzen, wenn Fragen streitig sind, die dem Verfahren über einen Grundlagenbescheid vorbehalten sind.
6. Die Frage, ob ein wirksamer Grundlagenbescheid existiert, ist jedoch im Verfahren über den Folgebescheid zu prüfen.
7. Die Aussetzung kann unterbleiben, wenn eine Entscheidung im Verfahren über den Grundlagenbescheid nicht zu erwarten ist. Sie muss unterbleiben, wenn eine solche Entscheidung gänzlich fernliegt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2016:B.250716.XB20.16.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 1736 Nr. 12 EAAAF-84758