Einheitliche Berechnung der Haftungsquote für ein Unternehmen
Leitsatz
1. Die Haftungsquote ist für das Unternehmen einheitlich --ohne Aufteilung auf Geschäftsbereiche oder Tätigkeitsfelder-- zu berechnen.
2. Nach § 166 AO ist der Geschäftsführer bei seiner Inanspruchnahme als Haftender mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, die er als Vertreter der Gesellschaft gegen die betreffende Steuerfestsetzung hätte vorbringen können.
3. Eine bestandskräftig (und auch sonst nicht änderbar) festgesetzte Lohnsteuer kann für Haftungszwecke nicht wie eine Unternehmenssteuer behandelt und deshalb in die Quotenberechnung einbezogen werden, auch wenn tatsächlich keine Lohnsteuer angefallen sein sollte, weil keine Löhne gezahlt wurden.