Urheberrechtsverletzung durch File-Sharing: Gegenstandswert eines Unterlassungsanspruchs wegen Teilnahme an einer Internet-Filmtauschbörse
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film "Die Päpstin". Die von der Klägerin beauftragte i. GmbH stellte fest, dass dieser Film am 15. Mai 2010 um 03:38 Uhr und am 16. Mai 2010 um 21:57 Uhr über eine Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten wurde. Die IP-Adressen, über die der Film zu den genannten Zeiten bereitgehalten wurde, waren nach Auskunft der Deutschen Telekom AG einem von den Beklagten unterhaltenen Internetanschluss zuzuordnen. Im Haushalt der Beklagten befand sich ein von ihnen genutzter Computer, der über WLAN mit dem Internet verbunden war. Der Internetzugang und die zur Nutzung des Internets erforderlichen Programme waren - nach Darstellung der Beklagten - von ihrem als IT-Techniker tätigen erwachsenen Sohn eingerichtet und der Internetanschluss mit einer Sicherung versehen worden. Der erwachsene Sohn der Beklagten übernachtete - dem Vortrag der Beklagten zufolge - gelegentlich in ihrem Haushalt, wobei offengeblieben ist, ob dies auch im Zeitpunkt der von der i. GmbH ermittelten Nutzung des Internetanschlusses für die Teilnahme an einer Tauschbörse der Fall gewesen sein soll.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:120516UIZR272.14.0
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 22/2016 S. 1641 ZIP 2016 S. 39 Nr. 20 QAAAF-85068