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BGH Beschluss v. - V ZB 135/15

Gesetze: § 85 Abs 1 ZPO, § 233 S 1 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumung durch Postversand eines fristwahrenden Schriftsatzes während eines Poststreiks

Leitsatz

Hat ein Prozessbevollmächtigter Kenntnis von dem Beginn eines bundesweiten Poststreiks, ist er gehalten, sich vor Absenden eines fristwahrenden Schriftsatzes über die Auswirkungen des Poststreiks am Versand- und Empfangsort zu informieren. Dazu gehört es, die Berichterstattung über den Streik in Zeitung, Fernsehen, Rundfunk oder den Internetportalen der Nachrichtenanbieter zu verfolgen (Fortführung von Senat, Beschluss vom , V ZB 126/15, NJW 2016, 2750).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:120516BVZB135.15.0

Fundstelle(n):
HFR 2017 S. 258 Nr. 3
NJW 2016 S. 3789 Nr. 52
NJW 2016 S. 8 Nr. 45
HAAAF-85071

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