Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Beschluss v. - V ZB 15/14

Gesetze: § 49 Abs 2 WoEigG, § 91a Abs 1 S 1 ZPO, § 280 Abs 1 BGB

Kostenentscheidung im Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtbarkeit einer Entscheidung zu Lasten des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft; Voraussetzungen der Kostentragungslast des Verwalters

Leitsatz

1. Gegen eine im ersten Rechtszug erfolgte Kostenentscheidung, mit der die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft auferlegt worden sind, kann sich der Verwalter mit der sofortigen Beschwerde wenden; wird erstmals im Berufungsrechtszug eine solche Kostenentscheidung getroffen, ist die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern diese zugelassen worden ist.

2. Auch nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung kann die Kostenentscheidung grundsätzlich auf § 49 Abs. 2 WEG gestützt werden.

3. Eine Kostenentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 WEG setzt das Bestehen eines gegen den Verwalter gerichteten materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs des unterlegenen Wohnungseigentümers wegen der (grob verschuldeten) Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung voraus. Im Hinblick auf die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs ist dem Gericht ein Ermessen nicht eingeräumt; vielmehr müssen sämtliche hierfür erheblichen Tatsachen feststehen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:070716BVZB15.14.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 8 Nr. 45
NJW-RR 2017 S. 464 Nr. 8
PAAAF-85077

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank