Kostenentscheidung im Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtbarkeit einer Entscheidung zu Lasten des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft; Voraussetzungen der Kostentragungslast des Verwalters
Leitsatz
1. Gegen eine im ersten Rechtszug erfolgte Kostenentscheidung, mit der die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft auferlegt worden sind, kann sich der Verwalter mit der sofortigen Beschwerde wenden; wird erstmals im Berufungsrechtszug eine solche Kostenentscheidung getroffen, ist die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern diese zugelassen worden ist.
2. Auch nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung kann die Kostenentscheidung grundsätzlich auf § 49 Abs. 2 WEG gestützt werden.
3. Eine Kostenentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 WEG setzt das Bestehen eines gegen den Verwalter gerichteten materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs des unterlegenen Wohnungseigentümers wegen der (grob verschuldeten) Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung voraus. Im Hinblick auf die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs ist dem Gericht ein Ermessen nicht eingeräumt; vielmehr müssen sämtliche hierfür erheblichen Tatsachen feststehen.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:070716BVZB15.14.0
Fundstelle(n): NJW 2016 S. 8 Nr. 45 NJW-RR 2017 S. 464 Nr. 8 PAAAF-85077