Einführung einer Aussage eines Zeugen vor einem Richter im Ermittlungsverfahren durch Vernehmung des Richters im Hauptverfahren nach Gebrauchmachung des Zeugnisverweigerungsrechts durch den Zeugen
Leitsatz
Macht ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO Gebrauch, so erfordern die Einführung des Inhalts einer früheren Aussage des Zeugen in die Hauptverhandlung durch Vernehmung des Richters, vor dem der Zeuge im Rahmen des die konkrete Tat betreffenden Ermittlungsverfahrens ausgesagt hat, und die Verwertung des dadurch gewonnenen Beweisergebnisses, dass der Richter den Zeugen gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hat; einer weitergehenden Belehrung bedarf es nicht.
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:150716BGSST1.16.0
Fundstelle(n): NJW 2016 S. 10 Nr. 47 NJW 2017 S. 94 Nr. 1 wistra 2017 S. 115 Nr. 3 QAAAF-85645