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BGH Urteil v. - X ZR 107/15

Gesetze: § 651b Abs 2 BGB

Pauschalreisevertrag: Erstattungspflichtige Mehrkosten des Reiseveranstalters bei Vertragsübertragung auf einen Dritten

Leitsatz

Verlangt der Reisende, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, gehören zu den dem Reiseveranstalter zu erstattenden Mehrkosten auch diejenigen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Luftbeförderungsvertrag, den der Reiseveranstalter vertragsgemäß für den Reisenden abgeschlossen hat, nicht auf einen Dritten übertragbar ist, so dass der Reiseveranstalter zur Erfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung einen neuen Vertrag - zu einem höheren Preis - mit dem Luftverkehrsunternehmen abschließen muss, dessen er sich zur Erfüllung seiner Beförderungsverpflichtung bedient.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:270916UXZR107.15.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 2369 Nr. 40
BB 2016 S. 2753 Nr. 46
NJW 2017 S. 257 Nr. 4
ZIP 2016 S. 79 Nr. 41
WAAAF-85669

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