Haftung der Bundesrepublik Deutschland für Schäden ausländischer Bürger im Zusammenhang mit einem bewaffneten Auslandseinsatz deutscher Streitkräfte: Völkerrechtlicher Schadensersatzanspruch; Anwendbarkeit des deutschen Amtshaftungsrechts; Amtspflichtverletzung eines Soldaten; Maßstab für die einzuhaltende Sorgfalt bei Verstoß gegen humanitäres Völkerrecht [Fall Kunduz]
Leitsatz
1. Völkerrechtliche Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen stehen grundsätzlich weiterhin nur dem Heimatstaat zu (Bestätigung des Senatsurteils vom , III ZR 190/05, BGHZ 169, 348).
2. Das deutsche Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) findet auch unter der Geltung des Grundgesetzes auf Schäden keine Anwendung, die bei dem bewaffneten Auslandseinsatz deutscher Streitkräfte ausländischen Bürgern zugefügt werden (Fortführung des Senatsurteils vom , III ZR 245/98, BGHZ 155, 279).
3. Ein Soldat begeht keine Amtspflichtverletzung, wenn er aus tatsächlichen Gründen einen Völkerrechtsverstoß nicht voraussehen oder vermeiden konnte.
4. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein (schuldhafter) Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht vorliegt, ist Maßstab für die einzuhaltende Sorgfalt nicht die ex post getroffene Sichtweise. Vielmehr kommt es auf diejenigen Erkenntnisse an, die einem Befehlshaber ex ante bei der Planung und Durchführung einer militärischen Handlung zur Verfügung stehen.