Architektenvertrag: Schadensersatzanspruch gegen Architekten bei Überschreitung der vereinbarten Baukostenobergrenze; Beweislast des Auftraggebers für behauptete Beschaffenheitsvereinbarung
Leitsatz
1. Hat der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zustehen (Fortführung von , BauR 2003, 566 = NZBau 2003, 281).
Der auf die Nichteinhaltung einer solchen Obergrenze gestützte Schadensersatzanspruch führt dazu, dass der Architekt den sich aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ergebenden Honoraranspruch auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten gemäß § 10 HOAI a.F. insoweit nicht geltend machen kann, als dieser das Honorar überschreitet, welches sich ergäbe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten (dolo-agit-Einwand, § 242 BGB).
2. Beruft sich der Auftraggeber auf eine Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2016 S. 8 Nr. 47 NJW 2017 S. 386 Nr. 6 CAAAF-85680