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BGH Urteil v. - VIII ZR 141/15

Gesetze: § 27 Abs 1 EEG 2009, § 66 Abs 1 EEG 2009, § 8 Abs 1 S 1 Nr 1 EEG 2004, § 8 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst a EEG 2004, § 8 Abs 3 EEG 2004, § 16 BioSt-NachV, § 17 BioSt-NachV, § 78 BioSt-NachV

Einspeisevergütung für aus flüssiger Biomasse erzeugten Strom: Vergütungsanspruch bei Verwendung eines Gemischs aus zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse

Leitsatz

1. Ein am Stichtag des § 78 BioSt-NachV im Tank einer Biomasseanlage neben der als nachhaltig zertifizierten flüssigen Biomasse noch vorhandener Rest nicht zertifizierter flüssiger Biomasse hindert grundsätzlich nicht einen Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers für den ab dem Stichtag in das Netz des Netzbetreiber eingespeisten EEG-Strom, soweit die zu dessen Erzeugung eingesetzte Menge des vorgenannten Gemischs nicht die Menge der im Tank enthaltenen zertifizierten Biomasse übersteigt.

2. Insoweit ist der in §§ 16, 17 BioSt-NachV geregelte Grundsatz der Massenbilanzierung in Ansehung des Rechtsgedankens der anteiligen Vergütung für den förderungswürdigen Teil der Stromerzeugung auch auf den Vergütungsanspruch des Betreibers einer Biomasseanlage anzuwenden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:121016UVIIIZR141.15.0

Fundstelle(n):
UAAAF-85687

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