Elterngeld - Höhe - selbstständige Tätigkeit - Anrechnung von nachgeburtlichem Einkommen - Berücksichtigung von Einnahmen aus Gewerbebetrieb - Unternehmensbeteiligung an einer OHG - gesellschaftsvertragliche Herabsetzung des tätigkeitsbezogenen Gewinnanteils wegen Elternzeit - Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative - Zwölftelung des anteiligen Jahresgewinns - Gleichheitssatz - Verfassungsrecht - sozialgerichtliches Verfahren - Auslegung der Urteilsformel - Heranziehung der Entscheidungsgründe
Leitsatz
Bestehen Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative des elterngeldberechtigten Gesellschafters in der Elternzeit fort, wird der Jahresgewinn auch dann anteilig als Einkommen in der Bezugszeit angerechnet, wenn der Gesellschafter wegen der Elternzeit auf einen Bruchteil seines tätigkeitsbezogenen Jahresgewinns verzichtet hat (Bestätigung und Fortführung von ).