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BSG Urteil v. - B 10 EG 3/15 R

Gesetze: § 2 Abs 1 S 2 BEEG vom , § 2 Abs 3 S 1 BEEG vom , § 2 Abs 3 S 2 BEEG vom , § 2 Abs 5 S 1 BEEG vom , § 2 Abs 9 BEEG vom , § 2d Abs 3 BEEG vom , § 3 Abs 1 S 1 Nr 5 BEEG, § 8 Abs 3 BEEG vom , § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, § 15 Abs 2 S 1 EStG, § 4a EStG, § 120 Abs 1 HGB, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 31 S 1 SGB 10, Art 3 Abs 1 GG

Elterngeld - Höhe - selbstständige Tätigkeit - Anrechnung von nachgeburtlichem Einkommen - Berücksichtigung von Einnahmen aus Gewerbebetrieb - Unternehmensbeteiligung an einer OHG - gesellschaftsvertragliche Herabsetzung des tätigkeitsbezogenen Gewinnanteils wegen Elternzeit - Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative - Zwölftelung des anteiligen Jahresgewinns - Gleichheitssatz - Verfassungsrecht - sozialgerichtliches Verfahren - Auslegung der Urteilsformel - Heranziehung der Entscheidungsgründe

Leitsatz

Bestehen Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative des elterngeldberechtigten Gesellschafters in der Elternzeit fort, wird der Jahresgewinn auch dann anteilig als Einkommen in der Bezugszeit angerechnet, wenn der Gesellschafter wegen der Elternzeit auf einen Bruchteil seines tätigkeitsbezogenen Jahresgewinns verzichtet hat (Bestätigung und Fortführung von ).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2016:210616UB10EG315R0

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 455 Nr. 8
DAAAF-85697

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