(Kinderzuschlag - Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 - Einkommensberücksichtigung gem § 11 SGB 2 - Elterngeld - Rechtsänderung zum - Anrechnung des Mindestelterngeldes für Nichterwerbstätige - Verfassungsmäßigkeit)
Leitsatz
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass das an vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätige Berechtigte erbrachte Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro mit Wirkung ab (Haushaltsbegleitgesetz 2011) beim Kinderzuschlag nach dem BKGG als Einkommen anzurechnen ist.