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BFH Urteil v. - I R 71/15

Gesetze: KStG § 8 Abs. 1, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, EStG § 7, EStDV § 82i, BVO 2 § 15 Abs. 1 Nr. 1, BVO 2 § 20 Abs. 1 BVO 2 § 19 Abs. 1

VGA bei nicht kostendeckender Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer; im Wesentlichen inhaltsgleich mit

Leitsatz

1. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken also im privaten Interesse eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält (Bestätigung des Senatsurteils vom I R 56/03, BFHE 208, 519). Eine Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen würde er (ausnahmsweise) in Betracht ziehen, wenn er bezogen auf den jeweils zu beurteilenden Veranlagungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgehen kann.

2. Die vorgenannten Erwägungen gelten nicht nur für besonders aufwändig ausgestattete Einfamilienhäuser.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:U.270716.IR71.15.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 60 Nr. 1
QAAAF-85885

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