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BGH Urteil v. - X ZR 141/15

Gesetze: § 651b Abs 1 S 1 BGB, § 651b Abs 2 BGB

Übertragung eines Flugreisevertrags: Umfang der dem Reiseveranstalter vom Reisenden zu ersetzenden Mehrkosten

Tatbestand

Die Klägerin und ein vorgesehener Mitreisender, der der Klägerin seine Ansprüche abgetreten hat, buchten bei der beklagten Reiseveranstalterin eine zehntägige Reise von Berlin nach Phuket (Thailand) zu einem Gesamtpreis von 2.470 €. Die Luftbeförderung zum Reiseziel sollte nach dem Vertrag mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen; ausweislich des in der Buchungsbestätigung angegebenen IATA-Codes handelte es sich dabei um das Luftverkehrsunternehmen Etihad Airways. Wegen einer Erkrankung des Mitreisenden bat die Klägerin zwei Tage vor Abflug um den Eintritt zweier anderer Personen in den Reisevertrag. Die Beklagte teilte ihr am nächsten Tag mit, dass eine Umbuchung den Erwerb neuer Flugscheine mit Mehrkosten in Höhe von 1.648 € pro Person erfordere. Die Klägerin und ihr Mitreisender traten daraufhin vom Reisevertrag zurück.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:270916UXZR141.15.0

Fundstelle(n):
SAAAF-86194

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