Patentrecht: Schadensersatzanspruch eines übergangenen Mitberechtigten bei Vornahme der Anmeldung zum Patent durch einen Miterfinder nur im eigenen Namen - Beschichtungsverfahren
Leitsatz
Beschichtungsverfahren
Stehen Miterfindern die Rechte an der Erfindung in Bruchteilsgemeinschaft zu, ist die Anmeldung zum Patent durch einen Miterfinder jedenfalls dann nicht als notwendige Maßnahme zur Erhaltung des Gegenstands gerechtfertigt, wenn der Anmelder die Anmeldung nur im eigenen Namen vornimmt.
Einem auf diese Weise übergangenen Mitberechtigten steht ein Schadensersatzanspruch zu, der auch einen Ausgleich für vom Anmelder gezogene Gebrauchsvorteile umfassen kann (Weiterführung von , BGHZ 162, 342 - Gummielastische Masse II).