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BGH Beschluss v. - VII ZB 45/14

Gesetze: § 522 Abs 1 S 1 ZPO

Berufungsverfahren: Prüfungspflicht des Berufungsgerichts hinsichtlich der fristgerechten Einlegung der Berufung

Leitsatz

Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung fristgerecht eingelegt ist. Dazu kann es gehören, dass das Berufungsgericht ermittelt, ob die gewählte Telefaxnummer dem Berufungsgericht zugeordnet ist. Des Weiteren kann bei Bestehen einer gemeinsamen Briefannahmestelle zu ermitteln sein, ob der gewählte Telefaxanschluss aufgrund einer Geschäftsordnungsregelung Teil einer gemeinsamen Posteingangsstelle ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:051016BVIIZB45.14.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 9 Nr. 48
NJW 2017 S. 1114 Nr. 15
NJW-RR 2017 S. 306 Nr. 5
WM 2017 S. 734 Nr. 15
NAAAF-86203

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