Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - IX ZR 214/15

Gesetze: § 88 VVG, § 7 Nr 1 Buchst a AFB 2010, § 8 Nr 3 AFB 2010, § 254 Abs 1 BGB, § 675 BGB

Feuerversicherung: Berücksichtigung der Architektengebühren und sonstiger Baunebenkosten bei der Ermittlung des Zeitwertschadens; Haftung des Rechtsanwalts und Mitverschulden des Mandanten bei unterlassener Rechtsmitteleinlegung

Leitsatz

1. Sehen Allgemeine Versicherungsbedingungen vor, dass der Zeitwertschaden entsprechend den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt wird und dass der Zeitwert von Gebäuden sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand ergibt, und schließt der Neuwert Architektengebühren und sonstige Konstruktions-, Planungs- und Baunebenkosten ein, sind diese Gebühren und Kosten auch bei der Ermittlung des Zeitwertschadens zu berücksichtigen.

2. Hat der Rechtsanwalt den Verlust des Vorprozesses aufgrund einer unzureichenden oder fehlerhaften rechtlichen Beratung und Vertretung zu verantworten, trifft den über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels unzureichend aufgeklärten Mandanten kein Mitverschulden, wenn er es unterlässt, gegen die nachteilige Entscheidung im Vorprozess Rechtsmittel einzulegen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:131016UIXZR214.15.0

Fundstelle(n):
DB 2016 S. 2902 Nr. 49
DB 2016 S. 6 Nr. 46
NJW 2016 S. 9 Nr. 48
NJW-RR 2017 S. 540 Nr. 9
WM 2017 S. 678 Nr. 14
BAAAF-86220

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank