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BFH Beschluss v. - X B 10/16

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 6, FGO § 119 Nr. 3, FGO § 155, ZPO § 227, AO § 162

Verstoß gegen das rechtliche Gehör bei Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung zur mündlichen Verhandlung (hier: Äußerungen zur Anwendung einer neuen Schätzungsmethode)

Leitsatz

1. Lehnt das FG den Antrag eines Beteiligten auf Aufhebung, Verlegung oder Vertagung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zu Unrecht ab, liegt darin ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs.

2. Auch Schlussfolgerungen aus unstreitigen Tatsachen, die bisher nicht gezogen wurden und überraschend sind, gebieten die Gewährung rechtlichen Gehörs.

3. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht immer genügt, wenn die Beteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer mündlichen Verhandlung haben.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:B.020816.XB10.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 43 Nr. 1
YAAAF-86315

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