Änderung eines Bescheids über die Feststellung des verbleibenden Großspendenvortrags nach § 10b Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG; nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Zuwendungsbestätigung nicht als rückwirkendes Ereignis; Bindung an die Grundrechtecharta der EU bei innerstaatlichen Sachverhalten
Leitsatz
1. Zur Änderung eines Bescheids über die Feststellung des verbleibenden Großspendenvortrags nach § 10b Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG 2002.
2. Die Vorschrift des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO, wonach die nachträgliche Erteilung oder Vorlage u.a. einer Zuwendungsbestätigung i.S. von § 50 Abs. 1 Satz 1 EStDV nicht als "rückwirkendes Ereignis" gilt, kann außerhalb der im EuGH-Urteil Meilicke II behandelten Fallgruppen (Rückwirkung, fehlende Übergangsfrist) angewandt werden.
3. Für eine Bindung der Mitgliedstaaten durch die in der EUGrdRCh niedergelegten Grundrechte der EU genügt nicht jeder sachliche Bezug einer Regelung zum bloß abstrakten Anwendungsbereich des Unionsrechts oder rein tatsächliche Auswirkungen auf dieses. Erforderlich ist vielmehr, dass der jeweilige Lebenssachverhalt eine unionsrechtlich konkret geregelte Fallgestaltung umfasst (Urteile des BVerfG in Sachen Antiterrordatei vom 1 BvR 1215/07, BVerfGE 133, 277, und des EuGH in der Rechtssache Åkerberg Fransson vom C-617/10, EU:C:2013:105).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2016:U.100516.XR34.13.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2017 S. 23 Nr. 1 HFR 2017 S. 29 Nr. 1 SAAAF-86317