Unterschiedliche erbschaftsteuerrechtliche Behandlung des überlebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einerseits und Ehegatten und eingetragene Lebenspartnern andererseits verstößt nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
Leitsatz
1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht wie ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner behandelt wird.
2. Die unterschiedliche Behandlung des überlebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einerseits und Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern andererseits verstößt auch nicht gegen die in Art. 63 AEUV geregelte Kapitalverkehrsfreiheit.