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BFH Beschluss v. - IX B 66/16

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Auslandszeugen sind in der mündlichen Verhandlung zu stellen; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Beweiserhebung und Auswahl der Beweismittel stehen im Ermessen des Gerichts

Leitsatz

1. Auslandszeugen sind in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu stellen.

2. Nach dem Amtsermittlungsgrundsatz hat das Gericht den Sachverhalt unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren so vollständig wie möglich aufzuklären, soweit die Aufklärungsmaßnahmen durch den Inhalt der Akten, das Beteiligtenvorbringen oder sonstige Umstände veranlasst sind.

3. Die Art und Weise der Beweiserhebung und die Auswahl der Beweismittel stehen grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:B.020916.IXB66.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 52 Nr. 1
NAAAF-86323

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