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BGH Urteil v. - IX ZR 149/15

Gesetze: § 287 ZPO, § 945 ZPO, § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 252 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 535 BGB, §§ 535ff BGB

Wohnraummiete: Einstweilige Verfügung auf Antrag des Mieters auf Einstellung von Sanierungsarbeiten während der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens und Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen des Baustopps; Schadensbemessung; Mietausfallschaden; Mitverschulden des Vermieters

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Reihe von mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken in der L. in B. . Der Beklagte ist langjähriger Mieter einer der Wohnungen in den aus den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts stammenden Mietshäusern. Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 kündigte die Klägerin ihren Mietern an, umfangreiche Sanierungs- und Energieeinsparungsmaßnahmen in den Häusern vorzunehmen, mit deren Durchführung am 15. September 2009 begonnen werden sollte. Am 4. September 2009 stellte der Beklagte einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, gerichtet auf Feststellung des Instandsetzungsbedarfs an den Mietshäusern der Klägerin. Zugleich beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Klägerin die ab dem 15. September 2009 beabsichtigten Baumaßnahmen bis zu einer vollständigen Begutachtung durch den zu bestellenden Sachverständigen untersagt werden sollten. Mit Beschluss vom 7. September 2009 untersagte das Amtsgericht weitgehend antragsgemäß den Beginn der Baumaßnahmen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:131016UIXZR149.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 1600 Nr. 22
WM 2017 S. 978 Nr. 20
EAAAF-86715

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