Dauerhafte Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens
Leitsatz
1. Das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Recht eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung schützt auch vor einer dauerhaften höherwertigen Beschäftigung gegen den Willen des Beamten.
2. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG 2009 (juris: PostPersRG) ermächtigt lediglich zur Zuweisung eines Arbeitsbereichs bei einer Tochtergesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens, der nach seiner Wertigkeit dem Statusamt des betroffenen Beamten entspricht.