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BFH Beschluss v. - V S 24/16

Gesetze: GG Art. 101 Abs. 1, GG Art. 103 Abs. 1, FGO § 133a, AEUV Art. 267, EG Art. 234

Rüge der Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht statthaft

Leitsatz

1. Mit der Rüge, der BFH habe es entgegen seiner Verpflichtung unterlassen, das Verfahren dem EuGH vorzulegen, wird nicht die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), sondern des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Entzug des gesetzlichen Richters) geltend gemacht.

2. Eine zu einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führende Verletzung gegen die unionsrechtliche Vorlagepflicht liegt erst bei einer willkürlichen Außerachtlassung der Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH vor.

3. Die Rüge der Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht statthaft.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:B.010916.VS24.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 49 Nr. 1
LAAAF-86863

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