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BFH Beschluss v. - VI B 10/16

Gesetze: FGO § 96 Abs. 2, FGO § 93 Abs. 1, FGO § 76 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; richterliche Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO;

Leitsatz

1. Unzulässige Überraschungsentscheidungen können vorliegen, wenn das Finanzgericht von der in seinem Beweisbeschluss unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen Rechtsansicht abweicht, ohne die Rechtsfragen nochmals zur Erörterung gestellt zu haben (), oder wenn es ohne vorherige Anhörung der Beteiligten in einem bestimmten Streitpunkt zuungunsten des Klägers entscheidet, obwohl der Beklagte während des Klageverfahrens insoweit seinen vormaligen Rechtsstandpunkt aufgegeben hatte ().

2. Der richterliche Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO soll in erster Linie zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen Schutz und Hilfestellung für die Beteiligten geben, ohne dass indes deren Eigenverantwortlichkeit dadurch eingeschränkt oder beseitigt wird. Der Erfolg einer Klage soll nicht an der Rechtsunerfahrenheit des Klägers, zumal in Formsachen, scheitern ().

3. Inhalt und Umfang der aus § 76 Abs. 2 FGO folgenden Hinweispflichten sind von der Sach- und Rechtslage des einzelnen Falles abhängig, von der Mitwirkung der Beteiligten und von deren individuellen Möglichkeiten. Die Hinweispflichten entfallen zwar auch bei fachkundig vertretenen Beteiligten nicht von vornherein. Jedoch stellt das Unterlassen eines Hinweises regelmäßig bei steuerlich beratenen und durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten keine Verletzung der Pflichten aus § 76 Abs. 2 FGO dar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:B.100816.VIB10.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 45 Nr. 1
VAAAF-86864

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