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BMF - IV C 2 - S 2761/0-01 BStBl 2016 I S.
1252
Verlust oder Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland (§ 12 KStG); Änderung der Randnummer 13.04 des (BStBl 2011 I S. 1314)
Bezug: BStBl 2011 I S. 1314
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Randnummer 13.04 des (BStBl 2011 I S. 1314) wie folgt geändert:
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„13.04 | Wird das Vermögen einer nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Ganzes durch einen Verschmelzungsvorgang i. S. d. § 12 Absatz 2 Satz 1 KStG nach ausländischem Recht auf eine andere Körperschaft übertragen, gilt nach § 12 Absatz 2 Satz 2 KStG für die Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft § 13 UmwStG entsprechend.” |
Die vorstehenden Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.