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BGH Urteil v. - IX ZR 151/14

Gesetze: § 134 Abs 1 InsO, § 143 Abs 2 S 2 InsO

Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners hinsichtlich der Gläubigerbenachteiligung bei Empfang einer unentgeltlichen Leistung

Leitsatz

1. Sind dem Anfechtungsgegner Umstände bekannt, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprechen und deren Kenntnis auch einem Empfänger mit durchschnittlichem Erkenntnisvermögen ohne gründliche Überlegung die Annahme nahe legt, dass die Befriedigung der Gläubiger infolge der Freigiebigkeit verkürzt ist, muss er den Umständen nach wissen, dass die empfangene Leistung die Gläubiger benachteiligt.

2. Die Kenntnis des Anfechtungsgegners muss sich über die Zugehörigkeit der empfangenen unentgeltlichen Leistung zu der den Gläubigern haftenden Vermögensmasse hinaus nicht auf weitere Umstände erstrecken.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:080916UIXZR151.14.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 2945 Nr. 49
BFH/NV 2017 S. 430 Nr. 3
DB 2016 S. 2899 Nr. 49
DB 2016 S. 7 Nr. 48
DStR 2017 S. 14 Nr. 4
NJW 2016 S. 9 Nr. 50
NJW-RR 2017 S. 429 Nr. 7
WM 2016 S. 2310 Nr. 48
ZIP 2016 S. 2376 Nr. 49
ZIP 2016 S. 93 Nr. 48
LAAAF-87219

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