Vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts: Maßgeblichkeit der letzten mündlichen Verhandlung; vorübergehende Verhinderung des geschäftsplanmäßigen Vorsitzenden; Feststellung der eigenen Verhinderung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts selbst
Leitsatz
1. Für die Beurteilung der vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts ist auf die letzte mündliche Verhandlung abzustellen, auf welche das Urteil ergangen ist (im Anschluss an , FamRZ 2009, 223).
2. Eine vorübergehende Verhinderung im Sinne von § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG kann aus tatsächlichen Gründen vorliegen, wenn der geschäftsplanmäßige Vorsitzende durch eine anderweitige dienstliche Tätigkeit zeitweise an der Ausübung des Vorsitzes gehindert ist.
3. Der Präsident des Oberlandesgerichts ist berechtigt, seine eigene Verhinderung und damit den Vertretungsfall selbst festzustellen (im Anschluss an , DRiZ 1983, 234).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:051016UXIIZR50.14.0
Fundstelle(n): NJW 2016 S. 10 Nr. 49 NJW-RR 2017 S. 635 Nr. 10 TAAAF-87238