Patentnichtigkeitssache: Auswirkungen einer formell fehlerhaften Teilanmeldung auf die Zubilligung des Zeitrangs; Erforderlichkeit der Rechtfertigung der Wahl eines Ausgangspunkts für die Lösung eines technischen Problems; für den Fachmann naheliegender Ausgangspunkt; Erforderlichkeit ergänzenden Vortrags zur Verneinung der Patentfähigkeit nach Hinweis des Patentgerichts - Opto-Bauelement
Leitsatz
Opto-Bauelement
1. Der Umstand, dass eine vom materiell Berechtigten eingereichte Teilanmeldung formell fehlerhaft war, steht der Zubilligung des in Art. 76 Abs. 1 Satz 2 EPÜ vorgesehenen Zeitrangs in einem Nichtigkeitsverfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Fehler zu einem späteren Zeitpunkt behoben wurde und eine Teilanmeldung zu diesem Zeitpunkt noch zulässig war.
2a. Die Wahl einer bestimmten Entgegenhaltung oder Vorbenutzung als Ausgangspunkt für die Lösung eines technischen Problems bedarf grundsätzlich der Rechtfertigung (Bestätigung von , BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 Rn. 51 - Olanzapin; Urteil vom , Xa ZR 138/05, GRUR 2009, 1039 Rn. 20 - Fischbissanzeiger).
2b. Für die Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Ausgangspunkt für den Fachmann naheliegend war, ist grundsätzlich ohne Bedeutung, ob andere Ausgangspunkte möglicherweise als noch näherliegend in Betracht kommen.
3. Ein gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteilter Hinweis des Patentgerichts, ein in einem Unteranspruch vorgesehenes Merkmal dürfte aus den vorgelegten Dokumenten nicht bekannt sein, gibt dem Nichtigkeitskläger regelmäßig Veranlassung, die Gründe aufzuzeigen, aus denen die Patentfähigkeit für den Gegenstand dieses Unteranspruchs zu verneinen ist.