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BGH Urteil v. - IX ZR 160/14

Gesetze: § 134 InsO, § 143 Abs 2 InsO, § 818 Abs 3 BGB

Insolvenzanfechtung wegen unentgeltlicher Leistung: Berufung auf Entreicherung bei Einsatz des erhaltenen Geldes zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten und zur Erfüllung neuer Verbindlichkeiten

Leitsatz

1. Setzt der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung das erhaltene Geld zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten ein, kann er sich nur auf Entreicherung berufen, wenn er darlegt und beweist, dass und wofür er seine durch die Verwendung der unentgeltlichen Zuwendung zur Schuldtilgung freigewordenen Mittel anderweitig ausgegeben hat, er hierdurch keinen bleibenden Vorteil erlangt hat und diese anderweitige Verwendung der freigewordenen Mittel ohne die - nunmehr angefochtene - unentgeltliche Leistung des Schuldners unterblieben wäre.

2. Begründet der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung neue Verbindlichkeiten, die er mit dem erhaltenen Geld erfüllt, kann er sich nur auf Entreicherung berufen, wenn er darlegt und beweist, dass dies zu keinem die Herausgabe rechtfertigenden Vermögensvorteil bei ihm geführt hat, und nicht anzunehmen ist, dass die Ausgaben ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln bestritten worden wären.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:271016UIXZR160.14.0

Fundstelle(n):
DB 2016 S. 2840 Nr. 48
DStR 2017 S. 12 Nr. 3
DStR 2017 S. 54 Nr. 1
NJW-RR 2017 S. 111 Nr. 2
WM 2016 S. 2319 Nr. 48
ZIP 2016 S. 2326 Nr. 48
LAAAF-87271

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