Aufwendungen für nach § 153a Abs.2 StPO eingestelltes Strafverfahren keine außergewöhnliche Belastung; ordnungsgemäße Konkretisierung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage
Leitsatz
1. Die Leistung einer Wiedergutmachungsauflage ist nicht zwangsläufig i.S. des § 33 EStG, weil die Einstellung des Strafverfahrens unter Erteilung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 2 der StPO die Zustimmung des Angeschuldigten voraussetzt (, BFHE 179, 383, BStBl II 1996, 197).
2. Die ordnungsgemäße Konkretisierung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder mit "Nein" beantwortet werden kann; das schließt nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt. Unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort "Kann sein" hinausläuft ().
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2016:B.210916.VIB34.16.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2017 S. 26 Nr. 1 wistra 2017 S. 165 Nr. 4 wistra 2017 S. 202 Nr. 5 QAAAF-87346