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BFH Beschluss v. - VIII B 50/16

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 96 Abs. 1, FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, AO § 370

Schlüssige Darlegung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht, Rüge falscher Rechtsanwendung und Überzeugungsbildung

Leitsatz

1. Die schlüssige Darlegung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen.

2. Die Rüge, das FG habe das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO lediglich unterstellt, richtet sich gegen die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die nur insoweit revisibel ist, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen.

3. Die Schlussfolgerungen des FG bei der Beweiswürdigung binden den BFH als Revisionsgericht schon dann, wenn sie nur möglich, d.h. vertretbar sind; sie müssen nicht zwingend sein.

4. Das Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile umfassend zu gewährleisten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:B.251016.VIIIB50.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 57 Nr. 1
AAAAF-87347

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