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BAG Beschluss v. - 7 ABR 55/14

Gesetze: § 103 Abs 1 BetrVG, § 103 Abs 3 BetrVG, § 99 Abs 1 BetrVG, § 99 Abs 2 BetrVG, § 99 Abs 4 BetrVG, § 95 Abs 3 BetrVG, § 1 Abs 5 S 1 KSchG

Zustimmungsersetzung - Versetzung eines Mandatsträgers

Leitsatz

Die betriebsübergreifende Versetzung eines Mandatsträgers iSv. § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf nach § 103 Abs. 3 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Das Beteiligungsverfahren nach § 103 Abs. 3 BetrVG geht demjenigen zur Versetzung nach § 99 Abs. 1 und Abs. 4 BetrVG im abgebenden Betrieb als das speziellere vor. Der Betriebsrat kann die Zustimmung nach § 103 Abs. 3 BetrVG auch unter Berufung auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe verweigern.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR55.14.0

Fundstelle(n):
DB 2016 S. 7 Nr. 49
DB 2017 S. 314 Nr. 6
NJW 2016 S. 10 Nr. 51
BAAAF-87792

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