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BGH Urteil v. - AnwZ (Brfg) 56/15

Gesetze: § 14 Abs 2 Nr 4 BRAO, § 32 BRAO, § 43c Abs 4 S 2 BRAO, § 43 Abs 2 VwVfG

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Verzicht des Rechtsanwalts auf die ihm verliehene Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung; Widerrufsberechtigung der Rechtsanwaltskammer

Leitsatz

1. Verzichtet der Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer schriftlich auf die ihm verliehene Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung, so ist diese hierdurch regelmäßig "auf andere Weise" gemäß § 32 BRAO in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt, ohne dass es hierfür zusätzlich eines rechtsgestaltenden Aktes - etwa in Gestalt eines Widerrufs der Befugnis - bedarf.

2. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, wonach die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen ist, wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat, ist auf den in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO nicht geregelten Fall des Verzichts des Rechtsanwalts auf die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nicht analog anzuwenden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:200616UANWZ.BRFG.56.15.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1730 Nr. 30
DStR 2016 S. 1837 Nr. 31
DStRE 2017 S. 60 Nr. 1
NJW 2016 S. 10 Nr. 31
NJW-RR 2017 S. 249 Nr. 4
FAAAF-87811

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