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BGH Urteil v. - V ZR 168/15

Gesetze: § 241 Abs 1 BGB, § 249 Abs 1 BGB, § 276 Abs 1 S 1 BGB, § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 311 Abs 1 BGB, § 397 Abs 1 BGB, § 286 ZPO

Beratungsvertrag über den finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu Kapitalanlagezwecken: Vermutung der Ursächlichkeit von Beratungsfehlern für den Kaufentschluss; Voraussetzungen für eine konkludent vereinbarte Haftungsfreizeichnung im Falle der Fehlberatung über voraussichtliche Zahlungslasten

Leitsatz

1. Die Vermutung der Ursächlichkeit eines Beratungsfehlers des Verkäufers für den Entschluss des Käufers zum Erwerb einer als Kapitalanlage angebotenen Immobilie (Kausalitätsvermutung) ist auch anzuwenden, wenn sich der Käufer bei richtiger Information in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte (Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsprechung des Senats u.a. in den Urteilen vom , V ZR 402/99, NJW 2001, 2021, 2022; vom , V ZR 284/06, NJW 2008, 649 Rn. 10; vom , V ZR 279/11, NJW 2013, 1873 Rn. 20 und vom , V ZR 9/13, Grundeigentum 2014, 118 Rn. 17).

2. Die Annahme einer nach durchgeführter Beratung des Käufers über die mit dem Erwerb einer Immobilie verbundenen Belastungen konkludent vereinbarten Haftungsfreizeichnung setzt konkrete Anhaltspunkte für einen Willen des Käufers voraus, auf Schadensersatzansprüche wegen eines Beratungsfehlers zu verzichten.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:150716UVZR168.15.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 2959 Nr. 49
DB 2016 S. 6 Nr. 49
DB 2017 S. 306 Nr. 6
WM 2016 S. 2344 Nr. 49
ZIP 2016 S. 2371 Nr. 49
ZIP 2016 S. 93 Nr. 48
PAAAF-87812

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