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BGH Beschluss v. - VIII ZR 300/15

Gesetze: § 573 Abs 2 Nr 2 BGB, § 286 Abs 1 ZPO, § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO

Berufung im Schadensersatzprozess des gekündigten Wohnraummieters wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs: Unwirksamkeit einer Vorratskündigung; Darlegungslast des Vermieters hinsichtlich des nachträglichen Wegfalls eines Selbstnutzungswillens; Prüfungsumfang des Berufungsgerichts hinsichtlich erstinstanzlicher Tatsachenfeststellungen

Leitsatz

1a. Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht eine sogenannte Vorratskündigung, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson zugrunde liegt, nicht aus (Bestätigung von , NJW 2015, 3368; vom , VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395). Vielmehr muss sich der Nutzungswunsch so weit "verdichtet" haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht (Bestätigung von , aaO).

1b. Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, so liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben gewesen ist. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel ("stimmig") darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. Hierbei sind strenge Anforderungen zu stellen. Erst wenn der Vortrag des Vermieters diesem Maßstab genügt, obliegt dem Mieter der Beweis, dass ein Selbstnutzungswille des Vermieters schon vorher nicht bestand (Bestätigung von , aaO).

2. Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vielmehr können sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Bewertungen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben (im Anschluss an , BGHZ 162, 313, 316 f.; vom , VI ZR 403/14, VersR 2016, 1194; vom , VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015; Beschluss vom , VIII ZR 214/15, NJW-RR 2016, 982).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:111016BVIIIZR300.15.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2017 S. 75 Nr. 2
XAAAF-87831

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