Einspruchsbeschwerdeverfahren in Patentsachen: Prüfung neuer Widerrufsgründe durch das Patentgericht - Ventileinrichtung
Leitsatz
Ventileinrichtung
1. Das Patentgericht ist nicht befugt, im Einspruchsbeschwerdeverfahren von Amts wegen neue Widerrufsgründe, die nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor dem Patentamt waren, aufzugreifen und hierauf seine Entscheidung zu stützen (Bestätigung von , BGHZ 128, 280 = GRUR 1995, 333 - Aluminium-Trihydroxid).
2. Wenn eine das Patent aufrechterhaltende Entscheidung des Patentamts in zulässiger Weise mit der Beschwerde angefochten ist, darf der Einsprechende im Beschwerdeverfahren zusätzliche Widerrufsgründe geltend machen, die nicht zum Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gehören.