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BVerwG Urteil v. - 6 C 2/15

Gesetze: Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 140 GG, Art 137 Abs 3 WRV, Art 137 Abs 6 WRV, Art 9 MRK, Art 51 Abs 1 EUGrdRCh, Art 51 Abs 2 EUGrdRCh

Bindungswirkung eines Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention

Leitsatz

1. Hebt das Bundesverfassungsgericht eine fachgerichtliche Entscheidung wegen eines Grundgesetzverstoßes auf und verweist die Sache an das Fachgericht zurück, ist dieses bei seiner erneuten Entscheidung an die Feststellung des Grundrechtsverstoßes gebunden. Es darf die aufgehobene Entscheidung nicht für grundgesetzkonform erklären. Dies gilt unabhängig davon, auf welche Gründe das Bundesverfassungsgericht den Grundrechtsverstoß gestützt hat.

2. Die Bindungswirkung der Feststellung des Grundrechtsverstoßes durch das Bundesverfassungsgericht hindert das Fachgericht auch daran, unter Berufung auf die EMRK (juris: MRK) zu einem davon abweichenden Ergebnis zu kommen. Die EMRK kann dann nicht als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite des Grundrechtes herangezogen werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2016:210916U6C2.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 10 Nr. 51
YAAAF-87887

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